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III. Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen

1. Der vom Erwerber einer „gebrauchten“ Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.

2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

EStG i.d.F. des AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6, HGB § 255

BFH-Urteil vom 24. Mai 2011 – VIII R 46/09

Seiten 357 - 359

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.12.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2011
Veröffentlicht: 2011-11-28
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Dokument III. Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen