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II. Zur Kostenübernahme für Geburtstagsfeiern als verdeckte Gewinnausschüttung

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarerer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstag eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen vGA. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 – I R 57/03

Seiten 309 - 310

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.10.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2004
Veröffentlicht: 2004-10-01
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Dokument II. Zur Kostenübernahme für Geburtstagsfeiern als verdeckte Gewinnausschüttung