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II. Zur Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte (und zu etwaigen Auswirkungen auf das Recht der verdeckten Gewinnausschüttung)

Die gem. R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung und Klarstellung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

GewStG § 8 Nr. 1
EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3

BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 19/02

Seiten 214 - 215

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2004
Veröffentlicht: 2004-07-01
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Dokument II. Zur Hinzurechnung aktivierter Bauzeitzinsen als Dauerschuldentgelte (und zu etwaigen Auswirkungen auf das Recht der verdeckten Gewinnausschüttung)