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II. Zuordnung von Darlehen zur Finanzierung gemischt genutzter Grundstücke

Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die – gesondert ausgewiesenen – Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Grundstücksteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1.

BFH-Urteil vom 1. März 2005 – IX R 58/03

Seiten 209 - 210

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2005
Veröffentlicht: 2005-07-01
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Dokument II. Zuordnung von Darlehen zur Finanzierung gemischt genutzter Grundstücke