II. Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 4 Abs. 9 EStG 2009 vom 7.12.2011,
§ 12 Nr. 5 EStG 2009 vom 7.12.2011,
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2009 vom 7.12.2011,
Art. 3 Abs. 1 GG,
§ 52 Abs. 1 Satz 11 EStG 2009 vom 7.12.2011
BFH-Urteil vom 5. November 2013 – VIII R 22/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-24 |