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II. Erwerb des Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft und nachfolgende Veräußerung des Mähdreschers an einen Dritten

1. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Ge­meinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE).

2. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.

3. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und Abs. 4;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 6;vMwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 16;
BGB § 705, § 743 Abs. 2, § 747

BFH-Urteil vom 28. August 2014 – V R 49/13

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.01.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-05
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Dokument II. Erwerb des Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft und nachfolgende Veräußerung des Mähdreschers an einen Dritten