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II. EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

BFH-Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 63/06

Seiten 180 - 182

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.06.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2010
Veröffentlicht: 2010-05-31
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Dokument II. EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf