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II. Berücksichtigung eines Entnahmegewinns

Der IV. Senat des BFH äußert Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7.10.2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung zur Änderbarkeit bestandskräftiger Bescheide nach § 174 Abs. 3 AO.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat.

AO 1977 § 174 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

BFH-Beschluss vom 18. 8. 2005 – IV B 167/04

Seiten 336 - 337

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.11.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2005
Veröffentlicht: 2005-11-01
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