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I. Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr

Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

EStG 1995 § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 (= EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4)

BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 – IX R 59/08

Seiten 207 - 208

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2010
Veröffentlicht: 2010-06-29
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