I. Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein offenes Rücktragsjahr
Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
EStG 1995 § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 (= EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4)
BFH-Urteil vom 27. Januar 2010 – IX R 59/08
Seiten 207 - 208
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2010.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-29 |