I. Insolvenzverwaltung als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter
1. Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 – VIII R 50/09
Seiten 177 - 182
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-06 |