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I. Cashpooling

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

BFH-Urteil vom 29. März 2007 – IX R 10/06

Seiten 251 - 253

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.08.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2007
Veröffentlicht: 2007-08-10
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