I. Cashpooling
Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
BFH-Urteil vom 29. März 2007 – IX R 10/06
Seiten 251 - 253
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |