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I. Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.

2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 4 (nunmehr Satz 7), § 13, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 – IV R 45/05

Seiten 203 - 206

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2008
Veröffentlicht: 2008-07-23
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Dokument I. Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut