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I. Anrufungsauskunft und Nacherhebung von Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.

EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42e Satz 1.

BFH-Urteil vom 16. November 2005 – VI R 23/02

Seiten 96 - 98

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2006
Veröffentlicht: 2006-03-01
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Dokument I. Anrufungsauskunft und Nacherhebung von Lohnsteuer