I. Anrufungsauskunft und Nacherhebung von Lohnsteuer
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat.
EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42e Satz 1.
BFH-Urteil vom 16. November 2005 – VI R 23/02
Seiten 96 - 98
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |