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I. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung – Überlagerung durch Veräußerung des Gebäudes

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 6.

BFH-Urteil vom 17. September 2008 – IX R 64/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2008, 122)

Seiten 85 - 87

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2009
Veröffentlicht: 2009-03-10
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Dokument I. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung – Überlagerung durch Veräußerung des Gebäudes