Hilfebedürftige Personen i. S. von §53 AO
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GewStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Umsatzsteuer ermäßigt sich gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auf 7 v. H. für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-03 |