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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleitungen im Spannungsfeld der Betriebsprüfung

Häufig wird im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Prüfer in Zweifel gezogen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Raumpflege oder Gartenpflege usw. (haushaltsnahe Tätigkeiten) ausschließlich den betrieblichen Bereich betreffen oder ob nicht doch ein Teil dieser der als Betriebsausgaben gebuchten Kosten als Lebenshaltungskosten i. S. d. § 12 EStG einzustufen sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wird sich hoffentlich dieser Streitpunkt durch den neu eingeführten § 35a EStG relativieren.

§ 35a EStG wurde mit Wirkung ab 1.1.2003 eingefügt durch Art. 8 Nr. 7 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002. Die Vorschrift setzt die zum 1.1.2002 außer Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a. F. („Dienstmädchenprivileg“) abgewandelt fort. Die Steuerermäßigung kann auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung gewährt.

Es stellt sich die Frage, mit welcher Gestaltung ein steuerlicher Vorteil aufgrund des § 35a EStG erzielt werden kann. Dabei gilt es zunächst einmal zu bedenken, dass „beschäftigte Person“ nicht die Ehefrau eines Steuerpflichtigen sein kann. Zusammenlebende Eheleute bilden hinsichtlich § 35a EStG eine Aufwandsgemeinschaft. Ebenfalls scheidet grundsätzlich auch ein nicht im Haushalt lebendes Kind als „beschäftigte Person“ im Sinne des § 35a EStG aus.

Diese Einschränkungen ändern aber nichts an der Rechtslage, dass ansonsten Beschäftigter im Sinne des § 35a EStG jede Person (auch mehrere) und auch ein Angehöriger sein kann, soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind. Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen in Bezug auf die neue Gesetzesregelung bereits mit BMF-Schreiben v. 14.8.2003 IV A 5 – S 2296 b – 13/03 bzw. v. 1.11.2004 IV C 8 – S 2296 B –
16/04 Stellung genommen.

Seiten 80 - 86

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2005
Veröffentlicht: 2005-03-01
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Dokument Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleitungen im Spannungsfeld der Betriebsprüfung