Haftungsersetzung durch Unfallversicherung
Neues zum Haftungsprivileg gem. §§ 104 ff. SGB VII
Opfer von Verkehrsunfällen – gleichermaßen auch verletzte Schüler – beklagen sich bitter, wenn ihnen das Schmerzensgeld verweigert wird, welches anderen Verkehrs-Unfallopfern mit vergleichbaren Verletzungen zufließt. Für „immaterielle Schäden“ hat die Öffentlichkeit eine besondere Sensibilität entwickelt. Deshalb hat der Gesetzgeber 2002 das Schmerzensgeld in § 253 BGB auf vertragliche Ersatzansprüche ausgedehnt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-04 |