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Haftungsersetzung durch Unfallversicherung
Neues zum Haftungsprivileg gem. §§ 104 ff. SGB VII

Opfer von Verkehrsunfällen – gleichermaßen auch verletzte Schüler – beklagen sich bitter, wenn ihnen das Schmerzensgeld verweigert wird, welches anderen Verkehrs-Unfallopfern mit vergleichbaren Verletzungen zufließt. Für „immaterielle Schäden“ hat die Öffentlichkeit eine besondere Sensibilität entwickelt. Deshalb hat der Gesetzgeber 2002 das Schmerzensgeld in § 253 BGB auf vertragliche Ersatzansprüche ausgedehnt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2016
Veröffentlicht: 2016-05-04
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