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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vermögensberücksichtigung / Kraftfahrzeug

§§ 7, 9, 11, 12 SGB II; KfzHV

1. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein PKW mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 Euro als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen und zählt damit zum so genannten Schonvermögen.

2. Zur Frage, wann die Verwertung einer Lebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist, weil der Verwertungserlös die Summe der eingezahlten Beiträge (Prämien) nicht erreicht.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 9. 2007 – B 14/7b AS 66/06 R –

Seiten 602 - 610

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.10.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2008
Veröffentlicht: 2008-10-10
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Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vermögensberücksichtigung / Kraftfahrzeug