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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Unterkunft / Sechsmonatsfrist

§ 22 SGB II

Die Regelung, nach der unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf solange – in der Regel jedoch längstens für sechs Monate – zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, beispielsweise bei Auszug eines Mitbewohners, anwendbar.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 16. 4. 2013 – B 14 AS 28/12 R –

Anmerkung von Klaus Lauterbach, Halle (Saale)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2014
Veröffentlicht: 2014-09-03
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Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Unterkunft / Sechsmonatsfrist