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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Umzugskosten / Zusicherung

§ 22 SGB II

1. Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist.

2. Veranlasst der Träger den Umzug im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB 2, so hat er im Regelfall die angemessenen Kosten des Umzugs zu übernehmen.

3. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 5. 2010 – B 14 AS 7/09 R –

Anmerkung von Matthias Münker, Stuttgart

Seiten 286 - 292

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2011
Veröffentlicht: 2011-05-04
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