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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Instandhaltungskosten / Wohneigentum

§ 22 SGB II

Unabweisbare Aufwendungen für die Instandsetzung oder Instandhaltung von selbst bewohntem Wohneigentum sind auch vor dem 1.1.2011 als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und vorbehaltlich einer Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen begrenzt.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R
Anmerkung von Dr. Bettina Weinreich, Schwerin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-04
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Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Instandhaltungskosten / Wohneigentum