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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ein-Euro-Job/ Entgelt

§ 16 SGB II a. F.

1. Fehlt es bei einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Job) am Merkmal der Zusätzlichkeit, kann der Teilnehmer für die rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistung vom Träger der Grundsicherung Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.

2. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden.

Urteil des 14. Senats des BSG vom 13. 4. 2011 – B 14 AS 98/10 R –

Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Andreas Pattar, abgedruckt in diesem Heft S. 631 ff.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2012
Veröffentlicht: 2012-11-01
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Dokument Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ein-Euro-Job/ Entgelt