• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Grundsicherung / Arbeitsuchende: Arbeitslosengeld II /Bedarfsgemeinschaft

§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 3 SGB II

1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.

2. Aufwendungen, die bereits vor dem Leistungszeitraum erbracht wurden, sind keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen.

3. Für eine Übergangszeit bis 30. 6. 2007 sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen.

4. Zu verfahrensrechtlichen Problemen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.

Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. 11. 2006 – B 7b AS 8/06 R –
mit Anmerkung von Vorsitzender Richter am LSG Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Essen

Seiten 308 - 316

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.05.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2007
Veröffentlicht: 2007-05-10
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Grundsicherung / Arbeitsuchende: Arbeitslosengeld II /Bedarfsgemeinschaft