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Gewerblicher Grundstückshandel im Fokus der Betriebsprüfung

Der gewerbliche Grundstückshandel beschäftigt seit Jahren die Finanzgerichte und den BFH. Die Rechtsprechung versuchte mit der sog. Drei-Objekt-Grenze die Problematik in den Griff zu bekommen und durch eine vereinfachte Betrachtungsweise ein einfaches Handeln für Verwaltung und Beraterschaft einzuführen. Der erhoffte Vereinfachungseffekt ist aber leider nicht eingetreten, vielmehr setzen die Finanzämter verstärkt die Betriebsprüfung ein, um die einschlägigen Sachverhalte einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei wird zunächst einmal zwischen folgenden Fallgruppen unterscheiden:

– Erwerb und baldige Weiterveräußerung von Grundbesitz
– Sog. „Altbesitz“ wird in erheblichem Umfang modernisiert und danach verkauft
– Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit anschließender Bebauung und Veräußerung des bebauten Grundstücks.

Eine zu diesen Fallgruppen gehörige Unterform ist die des sog. „Erschließungsunternehmers“. Unternehmer im Sinne eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit ist dabei bereits der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen. Bei dieser weitreichenden Unternehmerdefinition sind die einzelnen Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel gerade auch für einen Erschließungsunternehmer sorgfältig zu prüfen, denn in Anbetracht der regelmäßig bei Grundstücken vorhandenen großen Gewinnspannen, entscheidet sich eine Betriebsprüfung im Zweifelsfall eher für als gegen einen gewerblichen Grundstückshandel. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten.

Seiten 371 - 377

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.12.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2006
Veröffentlicht: 2006-12-07
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