• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Gestellungsvertrag zwischen Klinik und DRK-Schwesternschaft

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG; Art. 1 Abs. 1 und 2 RL 2008/104/EG

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist unionskonform dahin auszulegen, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern auch dann gegeben ist, wenn ein Verein seine Vereinsmitglieder, die auf Grund ihrer Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind, an ein entleihendes Unternehmen überlässt, damit sie bei diesem hauptberuflich eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichten.

2. Die Gestellung von Pflegepersonal an eine Klinik durch eine DRK-Schwesternschaft e. V. ist hiernach eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.

(redaktionelle Leitsätze)

BAG, Beschluss v. 21.2.2017 – 1 ABR 62/12 –
(Vorinstanzen: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 6.7.2012 – 6 TaBV 30/12 –;
ArbG Essen, Beschluss v. 2.2.2012 – 3 BV 94/11 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.07.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-06-29
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Gestellungsvertrag zwischen Klinik und DRK-Schwesternschaft