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Gerichtsverfahren: Aussetzung der Vollstreckung

§§ 154 Abs. 2, 199 SGG

Das Rechtsmittel eines Sozialhilfeträgers hat auch keine aufschiebende Wirkung, soweit es Leistungen an den Sozialhilfeempfänger betrifft, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Beschluss des 8. Senats des BSG vom 8. 12. 2009 – B 8 SO 17/09 R –

Anmerkung von Antje Groß, Heilbronn

Seiten 57 - 61

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.01.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 1 / 2011
Veröffentlicht: 2011-01-04
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