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Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes; hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4–6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V.

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch den ergänzten § 13 SGB V seit 1. Januar 2004 Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können. Im Rahmen von Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf die Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ausgedehnt. Die Regelungen gelten somit auch in Bezug auf die Schweiz. Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben gemeinsam mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) mit dieser Gemeinsamen Empfehlung Auslegungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seiten 202 - 215

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.07.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 7 / 2008
Veröffentlicht: 2008-07-01
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Dokument Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen des GKV-Modernisierungsgesetzes sowie des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes; hier: Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 4–6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 SGB V.