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Gemeinnützige Stiftungen in Deutschland und im Ausland

Rechtsfähige Stiftungen haben eine sehr lange Tradition. Ihre Gründungen reichen weit in das Mittelalter zurück. Vor den beiden Weltkriegen umfasste ihre Anzahl in Europa etwa 90.000, danach sank sie rapide.

Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Westdeutschland Stiftungen langsam wieder in größerer Zahl neu gegründet. Öffnungen und Erweiterungen des Gemeinnützigkeitsrecht sowie des Stiftungszivilrechts (letzteres insbesondere ab dem Jahr 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben mit dem wieder spürbaren Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des stärkeren Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute pro Jahr etwa so viele Stiftungen neu gegründet werden, wie vor 20 Jahren in einem ganzen Jahrzehnt. Deutschland ist wieder eines der stiftungsreichsten Länder Europas. Manche Experten sprechen hierzulande von geradezu einem „Boom an Stiftungsneugründungen“. Seit dem Jahre 2000 wurden hier allein rund 12.970 Stiftungen des bürgerlichen Rechts neu ins Leben gerufen. Im Bundesdurchschnitt kommen gegenwärtig etwa 26 Stiftungen auf je 100.000 Einwohner. Hamburg als Stadtstaat mit rund 1.400 registrierten Stiftungen, Nordrhein-Westfalen mit insgesamt 4.160, Bayern mit rund 3.900 und Baden-Württemberg mit ca. 3.200 sind hierbei führend.

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Überlegungen als Zweck der Gründung einer Stiftung im In- oder Ausland führen vorrangig und breitgestreut zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bildungswesens, der Fortbildungsstudien, der einschlägig ausgerichteten Wissenschaft und der Grundlagenforschung zu ihrem Wohl, aber auch vermehrt zu gezielt sozial ausgerichteten Stiftungsinstituten, wie der Bau und die Unterhaltung von Hospitälern, Altenheimen, Waisenhäusern, Elternhäusern (z. B. der McDonald-Stiftung, mit Sitz in München, zur Betreuung von stationär zu behandelnder Kinder und Jugendliche), als „Zweckbetriebe“ i. S. der §§ 65, 68 AO oder als andere gemeinnützige und soziale Einrichtungen. Stiftungen können auch die in § 54 AO geregelten kirchlichen Zwecke verfolgen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.09.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-30
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