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Fristlose Kündigung wegen der Einbringung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen Missstände beobachten, geraten leicht in einen Konflikt. Können derartige Informationen bis hin zu Hinweisen über strafrechtliche Vorgänge offengelegt werden (sogenanntes „whistle-blowing“), ohne Sanktionen des Arbeitgebers fürchten zu müssen? Zu dieser Fragestellung erging im Juli 2011 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Heinisch. Darin stellte der Gerichtshof eine Verletzung der durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Meinungsfreiheit durch die zuständigen Arbeitsgerichte fest, da diese die Beschwerdeführerin, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, nicht ausreichend vor einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber geschützt hatten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.07.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 7 / 2012
Veröffentlicht: 2012-07-02
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