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Freizügigkeit: Arbeitsuche / Fristen bei der Stellensuche

RL 2004/38 EG

Art. 45 Abs. 1 AEUV und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, einem Unionsbürger einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich dieser Unionsbürger als Arbeitsuchender hat registrieren lassen, um es ihm zu ermöglichen, von Stellenangeboten, die für ihn in Betracht kommen, Kenntnis zu nehmen und die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Während dieses Zeitraums kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Arbeitsuchenden den Nachweis verlangen, dass er auf der Suche nach Arbeit ist. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann dieser Mitgliedstaat vom Arbeitsuchenden verlangen, nicht nur nachzuweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht, sondern auch, dass er eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.

Urteil des EuGH vom 17.12.2020, Rs. C-710/19 (G. M. A. . /. État belge), ECLI:EU:C:2020:1037 –
Anmerkung von Dr. Lydia Bittner, Essen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.10.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 10 / 2021
Veröffentlicht: 2021-10-01
Dokument Freizügigkeit: Arbeitsuche / Fristen bei der Stellensuche