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Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen/ Kein Unfallversicherungsschutz bei Körperreinigung außerhalb der Arbeitsstätte

Der Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs.4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten. Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfolgen.

Seite 511

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.11.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2010
Veröffentlicht: 2010-11-09
Dokument Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen/ Kein Unfallversicherungsschutz bei Körperreinigung außerhalb der Arbeitsstätte