Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen/ Kein Unfallversicherungsschutz bei Körperreinigung außerhalb der Arbeitsstätte
Der Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs.4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten. Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfolgen.
Seite 511
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.11.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-09 |