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Freistellung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Teil II –

In Anbetracht der Globalisierung der Märkte und der Freizügigkeit bei der Berufsausübung im EU-Bereich bekommen die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (kurz: DBA) eine immer größere Bedeutung für den Steuerberater und die Finanzverwaltung. Viele Unternehmen haben im Ausland Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, in denen sowohl ortsansässige Arbeitnehmer beschäftigt werden als auch Arbeitnehmer aus dem heimischen Unternehmen entsandt werden. Genauso suchen auch viele im Ausland ansässige Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz bei inländischen Unternehmen, so dass sich regelmäßig die Probleme der Steuerpflicht und der Feststellung, welchem Staat das Besteuerungsrecht letztlich zusteht, häufen.

Die Unternehmen wenden sich zwar regelmäßig im Rahmen einer Anrufungsauskunft an ihr Betriebsstätten- Finanzamt, um vorab Zweifelsfragen zu klären und ggf. eine Freistellungsbescheinigung für die Nichteinbehaltung von Lohnsteuer zu erhalten. Die erteilte Anrufungsauskunft bindet das Finanzamt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, wobei sich die Bindungswirkung auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt. Ein Finanzamt ist an seine im Rahmen einer Anrufungsauskunft vertretene Rechtsauffassung im späteren Veranlagungsverfahren nicht gebunden, so dass vielfach eine abschließende Klärung der Rechtslage erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. Lohnsteueraußenprüfung erfolgt.

Bei der Anwendung eines DBA handelt es sich regelmäßig um eine komplexe und teilweise komplizierte Rechtsmaterie. Die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG hat zur Folge, dass grundsätzlich alle inländischen oder ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen (sog. „Welteinkommensprinzip“).

Seiten 49 - 54

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2008
Veröffentlicht: 2008-02-15
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Dokument Freistellung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Teil II –