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Forderndes Fördern: Die Eingliederungsvereinbarung des SGB II im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG

Die Unterstützung der „Eigeninitiative von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Eingliederung
in Arbeit“ ist die vordringliche Aufgabe der mit dem SGB II eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Hauptmotiv des Gesetzgebers für den damit verbundenen „größten Systemwechsel in der bundesdeutschen Sozialpolitik“ – nämlich der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe – war eine deutliche Verringerung der sich in Deutschland seit den 1970er Jahren von Rezession zu Rezession aufschaukelnden Arbeitslosigkeit, die seit 2002 auf einer bedenklich hohen Quote von gut 10 % verharrt. Die hohe und über Jahrzehnte andauernde Unterbeschäftigung führte auch dazu, dass „die konjunkturelle in strukturelle Arbeitslosigkeit umgeschlagen ist – insbesondere in Form von Langzeitarbeitslosigkeit“. War im Jahr 1978 in Westdeutschland nur jeder fünfte Arbeitslose ein Jahr oder länger arbeitslos, ist es heute bereits jeder Dritte. In Ostdeutschland ist die Lage erwartungsgemäß schlimmer.

Seiten 290 - 297

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2006
Veröffentlicht: 2006-05-01
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Dokument Forderndes Fördern: Die Eingliederungsvereinbarung des SGB II im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG