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Ermessensausübung durch den Unfallversicherungsträger bei Nachtragsbeitragsbescheiden nach § 168 Abs. 2 SGB VII?

Die Unfallversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet, ihren Bedarf über Beiträge abzudecken; die Beiträge sind rechtzeitig und vollständig von den Beitragspflichtigen einzufordern (§ 76 Abs. 1 SGB IV, § 150 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Bleiben Zahlungen z. B. wegen Einstellung des Unternehmens oder Zahlungsunfähigkeit aus, werden diese Beitragsausfälle wie Ausgaben behandelt, weil insoweit der Bedarf nicht gedeckt wird; die Folge ist, dass die liquiden Unternehmer diesen Ausfall über den Beitrag mittragen müssen. Eine ähnliche Wirkung ergibt sich aus fehlerhaften (zu gering) gemeldeten Entgeltsummen oder aus nicht richtig festgestellten Veranlagungen nach dem Gefahrtarif. Diese Beitragspflichtigen dürfen nicht besser gestellt werden, als die Unternehmer, die ihre Entgeltsummen richtig gemeldet haben und deren Einstufung in die Gefahrklasse zu Recht erfolgte.

Seiten 133 - 135

Dokument Ermessensausübung durch den Unfallversicherungsträger bei Nachtragsbeitragsbescheiden nach § 168 Abs. 2 SGB VII?