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Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten

1. Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen.

2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils v. 18.8.2005 V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl. II 2006, 101).

(redaktionelle Leitsätze)

BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 – V R 17/17 – Vorinstanz: FG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2016 – 5 K 5089/14

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-05-05
Dokument Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten