Inhalt der Ausgabe 06/2013
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Trotz des liberalisierten Energiemarktes verfügen die Kommunen durch die Möglichkeit der Vergabe von Konzessionen für die Nutzung des örtlichen Verteilnetzes noch immer über ein bedeutsames Steuerungsinstrument. Der Beitrag stellt heraus, dass die rechtlichen Maßstäbe der Vergabe von Wegenutzungsrechten nicht allein § 46 EnWG zu entnehmen sind. Nachdem zunächst die Bedeutung der Energieversorgung im Kontext der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie herausgestellt wird, widmen sich die Autoren vor diesem Hintergrund der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Kommunen zukommt – insbesondere ob und inwieweit sie selbst oder mit Eigengesellschaften den Netzbetrieb übernehmen können und ob eine solche Eigenerbringung immer Folge eines förmlichen Auswahlverfahrens sein muss.
Fast alle Parteien kündigen an, nach der Bundestagswahl das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu reformieren. Dabei darf es nicht zum Schnellschuss kommen. Negative Beispiele sind die Novellen der §§ 6, 7 EEG 2012. Dabei wurden Fehler begangen, aus denen der neu gewählte Gesetzgeber lernen muss. Das gilt insbesondere für die anstehenden Reformen und energiepolitischen Vorhaben wie der Einführung intelligenter Energiezähler für Haushalte, den so genannten „Smart Meter“. Denn Millionen Privathaushalte brauchen klare und faire Spielregeln, sollen sie die Energiewende weiterhin akzeptieren und tragen. Es gilt, ihre Rolle als Prosumer zu stärken, also als aktive Mitgestalter von Energieerzeugung und Verbrauch.
Bei der Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas hängen die auf die Belieferung anzuwendenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften von einer Einstufung des Liefervertrages als Tarifkundenvertrag der Grundversorgung oder Sonderkundenvertrag ab. Die eindeutige Abgrenzung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Rechtsprechung hierbei teilweise auf zweifelhafte Indizien zurückgreift.
Zur Umsetzung von Art. 7 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU kann neben anderen Maßnahmen auch ein nationaler Energieeffizienzfonds gebildet werden. Der Beitrag erläutert die Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung und Ausgestaltung eines solchen Fonds, um darauf die rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Sonderabgaben-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zu beleuchten.
Standpunkte
Wer einmal auf Bürgerversammlungen zum Netzausbau Rede und Antwort gestanden hat, weiß wie wichtig es ist, die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer neuen Leitung gut beantworten zu können. Netzausbau muss man gut erklären. Der Netzentwicklungsplanprozess, den der Bund 2011 aufgelegt hat, ist deshalb gut und wichtig, weil er transparenter ist als alles was es vorher an Netzplanung gab: Er bezieht viel Sachverstand der unterschiedlichsten Akteure ein, wird jedes Jahr mehrfach öffentlich konsultiert und letztlich politisch vom höchsten demokratischen Beschlussgremium, Bundestag und Bundesrat, beschlossen.
ER aktuell
Im März 2013 hatte der EuGH entschieden, dass Preisänderungsklauseln auch dann einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, wenn sie Regelungen nachgebildet sind, deren Geltung für bestimmte Verträge gesetzlich verpflichtend ist, und dass sie dann angemessen und transparent sein müssen.
Rechtsprechung
§ 3 Nr. 7 EEG, § 315 BGB
BGH, Beschl. v. 12.07.2013 – EnZR 73/12
§ 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV
BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – EnVR 23/12
§ 3 Nr. 25 EnWG, §§ 37 Abs. 2, 39 EEG
LG Hamburg, Urt. v. 25.07.2013 – 304 O 49/13
§§ 12 Abs. 3, 28 Abs. 2 ROG, §§ 35 Abs. 3 Satz 3, 39, 42 BauGB
BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12
§§ 1, 46 EnWG; § 12 GemHKVO; Art. 28 Abs. 2 GG, § 173 Abs. 1 NKomVG
OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2013 – 10 ME 88/12
(m. Anm. Simon Th. Groneberg)
§ 3 Nrn. 1 und 5 EEG 2009, § 20 Abs. 1 EEG 2009
OLG Naumburg, Urt. v. 11.07.2013 – 2 U 3/13 (Hs)
Tagungsberichte
Am 4. September 2013 veranstaltete die Clearingstelle EEG in der Landesvertretung Hessen in Berlin ihr 15. Fachgespräch und widmete sich gemeinsam mit ca. 120 Fachleuten dem Marktintegrationsmodell für Solarstrom nach § 33 EEG 2012.
Das 29. Trierer Kolloquium zum Umwelt- und Technikrecht des Instituts für Umwelt- und Technikrecht (IUTR) mit dem Thema „Energiewende in der Industriegesellschaft“ fand vom 5. bis 6. September 2013 statt. Der Einladung der Direktoren des IUTR, Prof. Dr. Timo Hebeler, Prof. Dr. Peter Reiff, Prof. Dr. Alexander Proelß und Prof. Dr. Reinhard Hendler folgten ca. 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Trier.
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