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Inhalt der Ausgabe 01/2021

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze

Der Kohleausstieg

Der Kohleausstieg, inzwischen durch den Gesetzgeber mit dem Kohleausstiegsgesetz beschlossen, wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Im Vordergrund stehen die unterschiedlichen Ausstiegswege für Braun- und Steinkohlekraftwerke, die Zweifel an einer Rechtfertigung ihrer Ungleichbehandlung aufwerfen. Während der Ausstieg aus der Braunkohleverstromung mit hohen Entschädigungen zwischen der Bundesregierung und den Anlagenbetreibern ausgehandelt wurde, müssen sich Steinkohlekraftwerke für die Erlangung einer Stilllegungsprämie dem Wettbewerb stellen, vermittelt über ein Ausschreibungsverfahren.

Härtefall-Ausnahmen vom Brennstoffemissionshandel

Der Brennstoffemissionshandel soll jenseits des EU-Emissionshandels möglichst umfassend sein. Wo liegen die Ausnahmen, wenn es zu existenzgefährdenden Wirkungen kommt – etwa im Zuge der Corona-Krise?

Rechtssicherheit für Take-or-pay-Vereinbarungen

Take-or-pay-Klauseln sind das Mittel, um dem Lieferanten Absatzsicherheit zu geben, wenn die Bedarfsmengen ungewiss sind. Dies zeigt sich gerade wieder in der aktuellen Krisenzeit. Die Covid-19-Pandemie hat zu einem dramatischen Einbruch der Absatzmärkte geführt. Unternehmen aller Branchen haben hierauf mit Kurzarbeit und gedrosselten Produktionen reagiert. Der Energiebedarf dieser Unternehmen sinkt zwangsläufig und für den Energieversorger steigt die Bedeutung einer Take-or-pay-Vereinbarung, so er sie denn überhaupt und dann auch noch rechtssicher formuliert hat.

ER standpunkte

Interview mit Dr. Simone Peter

ER aktuell

Atomausstieg-Ausgleichsregelungen nicht in Kraft getreten

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.09.2020 (Atomausstieg II) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der 16. AtG-Novelle seiner Pflicht aus dem BVerfG-Urteil von 2016 (Atomausstieg I) nicht nachgekommen ist, einen angemessenen Ausgleich für die vom Atomausstieg betroffenen Kraftwerke zu gewähren. Nach dem BVerfG ist die 16. AtG-Novelle bereits nicht in Kraft getreten. Die 2016 festgestellten Grundrechtsverletzungen werden damit perpetuiert. In einem energierechtlich relevanten, ausführlichen obiter dictum führt das BVerfG weiter aus, dass die vorgesehenen Ausgleichsregelungen in § 7f Abs. 1 AtG auch inhaltlich mit Blick auf zumindest drei Problemfelder nicht geeignet sind, einen mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbaren Ausgleich zu schaffen. Die bald zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung geht damit in die nächste Runde.

Rechtsprechung

Verpflichtung zur Gewährung von Netzreservekapazität

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2020 – 3 Kart 842/19

Zuständigkeit für Messstellenbetrieb

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2020 – 3 Kart 884/19

Stromlieferungsvertrag über die Abnahme einer bestimmten jährlichen Mindestmenge

OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2018 – 5 U 37/18
vorgehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 29.03.2017 – 12 O 172/17

Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Windenergieanlage Offshore wegen verspäteter Netzanbindung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20
vorgehend: OLG Nürnberg, Urt. v. 10.07.2020 – 3 U 1099/20
vorgehend: LG Bayreuth, Urt. v. 19.03.2020 – 1 HK O 28/19

Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung

VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 24.08.2020 – 9 K 1909/16

Rechtmäßigkeit der AMELIE-Festlegung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2020 – 3 Kart 751/19

Rezension

Brüggen: Rückstellungs-ABC für Versorgungsunternehmen

Hrsg. Markmiller und Partner, München, 1. Aufl. 2020, Sonderdruck Nr. 48 Verlag Versorgungswirtschaft GmbH, München

Tagungsbericht

38. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG – „Das EEG 2021“

ER ansichtssache

Herr Klein will eine Ladesäule

Diejenigen von Ihnen, die bereits Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, waren oder solche beraten haben, wissen vermutlich – ebenso wie ich – folgendes: Bei einer WEG ist es ähnlich wie mit einem Korb Äpfel. Ist nur ein fauler darunter, fängt nach kürzester Zeit der ganze Korb an zu stinken. Dann gibt es da noch den Verwalter, der sich darum kümmern soll, dass es läuft. Der hat jedoch keine Möglichkeiten, etwas gegen faule Äpfel zu tun. Das Gute an einer WEG für den Anwalt ist dann schließlich, dass in solchen Konstellationen fortlaufende Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert sind.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2021
Veröffentlicht: 2021-01-14
 

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