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Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis

1. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.

2. Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

(redaktionelle Leitsätze)

BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 – IV R 51/16
Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 2016 – 2 K 176/14

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2020
Veröffentlicht: 2020-02-04
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Dokument Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis