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Elterngeld: Strafvollzug / Haushalt

§ 1 BEEG

Eine Strafgefangene, die mit ihrem Kleinkind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs lebt, hat grundsätzlich mangels Bestehens eines Haushalts keinen Anspruch auf Elterngeld.

Urteil des 9. Senats des BSG vom 4. 9. 2013 – B 10 EG 4/12 R –

Anmerkung von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.11.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2014
Veröffentlicht: 2014-11-03
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Dokument Elterngeld: Strafvollzug / Haushalt