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Einmaliger, unabweisbar gebotener und atypischer Bedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Ausführungen befassen sich mit der herrschenden Auffassung, nach der sich ein unabweisbarer Bedarf auf alle Bedarfstatbestände des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Unterkunft und der Heizung erstreckt, wobei es unerheblich ist, ob der Bedarf in vorwerfbarer Weise entstanden ist, oder ob dies auf Umständen beruht, die der Hilfebedürftige nicht zu vertreten hat*. Aus dieser Auffassung ergeben sich Rechtsfolgen, die nicht widerspruchsfrei sind.

Seiten 677 - 683

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2010
Veröffentlicht: 2010-12-09
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Dokument Einmaliger, unabweisbar gebotener und atypischer Bedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende