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Einleitende Bemerkungen

In der Arbeitsstättenverordnung ist in § 4 Absatz 4 Folgendes festgelegt:
Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Lage, Ausdehnung und/oder Art der Nutzung entscheiden also mehr oder weniger subjektiv darüber, ob man einen Flucht- und Rettungswegeplan benötigt – eine Fluchtwegbeschilderung ist indes grundsätzlich immer erforderlich. Dieser letzte Satz („In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben“) ist zugleich auch der entscheidende Satz für die Forderung nach Gebäuderäumungsübungen. Weiter konkretisieren Technische Regeln die Anforderungen von Gesetzen und Verordnungen.

Seiten 11 - 13

Dokument Einleitende Bemerkungen