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Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a

EStG. EStG § 4 Abs. 4a, § 18

BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 – VIII R 1/08

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-01
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Dokument Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes