• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Einige Anmerkungen zur außerklinischen Intensivpflege nach den §§ 37c und 132l SGB V

Die außerklinische Intensivpflege des § 37c SGB V und die ihr korrespondierende leistungserbringungsrechtliche Vorschrift des § 132l SGB V wurden durch Gesetz vom 23.10.2020 mit Wirkung vom 29.10.2020 in das SGB V eingefügt. Die neuen Vorschriften lösen mittelfristig die bislang für die Intensivpflege geltenden, aber als suboptimal angesehenen Regelungen der häuslichen Krankenpflege ab. Der Beitrag beleuchtet die wichtigsten Regelungen. Ein vollständiger Gesamtüberblick aber ist nicht beabsichtigt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.05.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-05-04
Dokument Einige Anmerkungen zur außerklinischen Intensivpflege nach den §§ 37c und 132l SGB V