Einige Anmerkungen zum Rechtsanwaltsverg?tungsgesetz unter besonderer Ber?cksichtigung von Vor- und Streitverfahren in Angelegenheiten der Sozialversicherung
Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ist seit etwa sechs Jahren durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) abgelöst und durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ersetzt worden. Das Vergütungsverzeichnis ist rechtstechnisch als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – und somit als gesetzlicher Bestandteil desselben – ausgestaltet worden; es regelt abschließend die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit. Nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO allerdings weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit iSd § 16 RVG2 vor dem 1.7.2004 erteilt worden ist. Wenn dieser Zeitpunkt auch fast sechs Jahre zurückliegt, so kann es doch heute noch – allerdings selten – sozialversicherungsrechtliche Streitverfahren geben, die nach altem Recht (BRAGO) abzuwickeln sind: Der unbedingte Auftrag zur Erledigung ist vor dem 1.7.2004 erteilt worden. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht ist im Hinblick auf ein noch ausstehendes, aber zu erwartendes höchstrichterliches Urteil aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Ruhen des Verfahrens durch Beschluss angeordnet worden. Das erwartete Urteil des Bundessozialgerichts ist inzwischen ergangen, und das erstinstanzliche Streitverfahren wird nach Aufhebung des Ruhensbeschlusses fortgesetzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
