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Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation in der Passivphase einer Altersteilzeit

„Die Kirche ist aus.“ – „Der Fisch ist geputzt.“ Mit diesen umgangssprachlichen Zitaten könnte man unter die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG, der in mehreren Urteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verurteilt hat, die Kosten einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation während der Passivphase einer Altersteilzeit zu übernehmen, einen Schlussstrich ziehen. Der Rechtsprechung kann aber aus Sicht des Verfassers weiterhin nicht gefolgt werden.

Seiten 321 - 323

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.11.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 11 / 2010
Veröffentlicht: 2010-11-01
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Dokument Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation in der Passivphase einer Altersteilzeit