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Die Weitergabe von Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 31a AO n. F.)

Der gesamtwirtschaftliche Schaden durch Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch ist immens. Diese Delikte vermindern die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden und das Aufkommen der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in erheblichem Maße. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber zahlreiche Versuche unternommen, um die Schattenwirtschaft zu bekämpfen. Dazu gehören das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, die Regelungen über den Steuerabzug bei Bauleistungen und die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz-Gesetze“).

Eine erfolgreiche Bekämpfung der Schwarzarbeit ist bislang nicht gelungen. Der Umsatz der Schattenwirtschaft ist bundesweit auf ungefähr 350 Mrd. Euro gestiegen und beträgt somit ca. 16,5 % des Bruttoinlandprodukts. Auch die illegale Beschäftigung hat weiter zugenommen. Im Jahr 2002 betrug die Zahl der diesbezüglich eingeleiteten Ermittlungsverfahren 315.000 Fälle. Den größten Zuwachs gab es auf dem Gebiet des Bauwesens. Insgesamt wurden 127,5 Mio. Euro an Bußgeldern festgesetzt. Die Zunahme der Schwarzarbeit erklärt sich daraus, dass die gesetzlichen Möglichkeiten der Bekämpfung nicht groß genug sind bzw. nicht ausgeschöpft werden. Damit reicht deren Abschreckungswirkung nicht aus.

Schwarzarbeit vermindert nicht nur das Steueraufkommen und die Sozialbeiträge. Sie ist eine Form von Wirtschaftskriminalität und fördert Wettbewerbsverzerrungen zwischen ordnungsgemäß tätigen Gewerbetreibenden und ihren steuer- und beitragshinterziehenden Konkurrenten, die ihre Leistungen zu erheblich günstigeren Konditionen als ihre legal tätigen Konkurrenten anbieten können. Diese Wettbewerbsverzerrung zerstört legale Arbeitsplätze und vergrößert somit die Arbeitslosigkeit. Soweit es um die Beschäftigung von Schwarzarbeitern in Unternehmen geht, werden die Gehälter der Schwarzarbeiter oftmals aus verkürzten Betriebseinnahmen des Arbeitgebers entrichtet.

Seiten 16 - 20

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.01.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2004
Veröffentlicht: 2004-01-01
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