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Die Weiterentwicklung der Sozialversicherung nach dem Subsidiaritätsprinzip
Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV­Finanzstabilisierungsgesetz – GKV­FinStG)

Bei der Absicherung der großen Lebensrisiken Krankheit, Alter, Pflege, Arbeitslosigkeit und Berufsunfall durch die Sozialversicherung spielt das Subsidiaritätsprinzip nach wie vor eine große Rolle. Nach diesem Prinzip sind kleine und damit überschaubare Sozialversicherungsträger am besten in der Lage, sich auf die Lebenslage ihrer Mitglieder einzustellen. Erst wenn sie nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind, sollten sie durch größere Einheiten ersetzt werden. So entstanden im 19. Jahrhundert in Deutschland allerorten zunächst zahlreiche kleine Krankenkassen, weil sich zeigte, dass die Familie und auch die vorindustriellen Solidargemeinschaften mit der Absicherung ihrer Mitglieder im Krankheitsfall überfordert waren. Das war die erste Subsidiaritätsstufe. Als sich dann in den 1980er-Jahren abzeichnete, dass etliche Krankenkassen wegen der inzwischen enorm aufwändigen medizinischen Versorgung finanziell überfordert waren, kam es in der zweiten Subsidiaritätsstufe zu einem gewaltigen Konzentrationsprozess. Der konnte auch nicht durch verschiedene immer weiter entwickelte Finanzausgleiche unter den Kassen gestoppt werden.
Heute sehen wir, dass selbst die großen Sozialversicherungsträger durch den tiefgreifenden demografischen Wandel, aber auch durch die sich verändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen finanziell an die Grenzen der finanziellen Belastbarkeit ihrer Mitglieder stoßen, sodass in der letzten Subsidiaritätsstufe die gesamte Gesellschaft gefordert ist – allerdings nicht durch Übernahme ihrer Aufgaben durch den Staat, sondern durch Bundeszuschüsse. So erhält die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) seit Jahren Zuschüsse in Milliardenhöhe aus Steuergeldern. 2020 waren das 75,3 Milliarden Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde für 2023 eine Erhöhung des Bundeszuschusses um zwei Milliarden Euro auf 16,5 Milliarden Euro vorgesehen. Zusätzlich sollen die forschenden Pharmaunternehmen in den nächsten beiden Jahren Einmalzahlungen als Solidaritätsabgabe an den Gesundheitsfonds abführen. Außerdem sind neben der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages Leistungskürzungen und stärkere Eigenbeteiligungen im Gespräch – je nachdem, wie die Berechnungen des Schätzerkreises im Herbst 2022 ausfallen werden (lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2022.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 11 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-17
Dokument Die Weiterentwicklung der Sozialversicherung nach dem Subsidiaritätsprinzip