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Die Übernahme von Pflegekosten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht anlässlich ambulanter Pflege unter Beachtung der konzeptionellen Vorgaben des Gesetzgebers
– zugleich eine Anmerkung zu BSG, Urteil vom 2.12. 2010, Az.: B 9 V 2/10 R

Das Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden ist in § 5 SGB I verankert: „Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und angemessene wirtschaftliche Versorgung. …“

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 3 / 2012
Veröffentlicht: 2012-03-27
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Dokument Die Übernahme von Pflegekosten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht anlässlich ambulanter Pflege unter Beachtung der konzeptionellen Vorgaben des Gesetzgebers