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Die Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines Strafverfahrens

Gemäß § 73 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist; die Übermittlung ordnet der Richter an (§ 73 Abs. 3 SGB X). Es kann geschehen, dass sich während eines Ermittlungsverfahrens die Strafverfolgungsbehörde an den Versicherungsträger mit der Bitte um Mitteilungen zur Rentenhöhe bzw. zu einer Rentennachzahlung wendet; dies gilt vornehmlich dann, wenn die Strafverfolgung durch Begehung von Vermögensdelikten (z.B. Betrug) veranlasst worden ist.

Seiten 44 - 45

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.02.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 2 / 2008
Veröffentlicht: 2008-02-01
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