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Die Schlussbesprechung gem. § 201 AO

Den Abschluss der Prüfungshandlungen einer jeden Außenprüfung stellt die Schlussbesprechung gem. § 201 AO dar, in der dem Steuerpflichtigen, aber auch der Finanzbehörde Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.
Dieser Aufsatz geht auf verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Schlussbesprechung ein; die sog. „Tatsächliche Verständigung“ und die verbindliche Zusage gem. §§ 204 ff. AO werden an dieser Stelle nicht behandelt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2020
Veröffentlicht: 2020-06-06
Dokument Die Schlussbesprechung gem. § 201 AO